Reisebedingungen

Sehr geehrter Kunde,
wir, die Firma transgeo GmbH, setzen unser ganzes Wissen und Können ein um Ihre Reise optimal abzuwickeln und diese zu einem unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen. Zu einer reibungslosen Abwicklung tragen klare rechtliche Regelungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Reisebedingungen treffen wollen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen und uns im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Vertrags. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher aufmerksam durch!

  1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (im folgenden "RV" bezeichnet) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch den RV, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich erfolgen oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein Neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme erklärt.

  2. Bezahlung

Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gern. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der qualifizierten Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,00 nicht, darf der volle Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.

  3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angebotsangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

  4. Leistungs- und Preisänderungen

Der RV behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern der RV dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der RV wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preiserhöhungs- recht keinen Gebrauch machen.

Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm des RV zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.

  5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4 letzter Satz. Der RV kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Abweichend von den nachfolgen genannten Stornokosten können im Einzelfall bei Sonderkontingenten, Sonderarrangements etc. abweichende und höhere Stornokosten gelten, die wir Ihnen in der Reisebestätigung (siehe dort!) dann gesondert aufführen.

5.1 Stornokosten
5.1.1 Individuelle Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
am Reiseantrittstag 90%

5.1.2 Gruppenreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%
44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 25%
30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 55%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
am Reiseantrittstag 90%

5.1.3 für Campmobile / 4x4-Fahrzeuge
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%
44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 25%
30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45%
14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50%
am Reiseantrittstag 90%

5.2 Andere Reisearten
Die in Ziff. 5.1.1 bis 5.1.3 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsendgeld pro Reisenden erheben.

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Die gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.4
Der Reisende hat das Recht, dem RV nachzuweisen, dass dem RV tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

5.5
Der RV behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die film gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist.

5.6
Soweit von den in Ziffer 5.1. bis 5.2. dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert angegeben.

  6. Rücktritt und Kündigung durch den RV

Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindest-Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der eise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:

Wenn die Durchführung der Reise unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

  7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

  8. Fremdleistungen

Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, vom RV lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, der RV trete im eigenen Namen auf, so haftet der RV nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und / oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und / oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

  9. Gewährleistung

9.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Minderung Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zu Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz, wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.

 10. Beschränkung der Haftung

10.1
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2
Für alle gegen den RV gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis 4.1 00,~. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

10.3 Vermittlung von Fremdleistungen
Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, vom RV lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, der RV trete im eigenen Namen auf, so haftet der RV insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und/oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die Ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10.4
Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit ausgeschlossen.

10.5
Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Dieses Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der RV in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltende Bestimmungen.

10.6
Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.

  11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzung des RV. Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche gelten machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der RV schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.

  13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige andere Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation des RV bedingt sind.

  14. Reiserücktrittskostenversicherung

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ist obligatorisch. Die Kosten sind nicht im genannten Reisepreis enthalten und werden separat berechnet.

  15. "Schwarze Liste" im Luftverkehr

Am 23.03.2006 hat die Europäische Kommission die "Schwarze Liste im Luftverkehr", allgemein bekannt als "Black List", veröffentlicht. Die betroffenen Fluggesellschaften können Sie unter

http://ec.europa.eu/transport/air_portal/safety/black_list_en.htm
abrufen.

Der RV verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Fluggesellschaften bei der Buchung dem Kunden mitzuteilen.

  16. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

  17. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des RV maßgebend.

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